Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden, von Firma Hubtec-Schückmüller Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle weiteren Vermietungen. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Bei übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung eventueller erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.
Unsere Geräte dürfen nur von uns eingewiesenen Fahrern und unter
eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie nur im
Gebiet der Bundesrepublik eingesetzt werden. Außerhalb dieses
Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz.
Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und
Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach
Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen,
Tiefgaragen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von
Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu
informieren. Der Vermieter liefert das Gerät auf Wunsch bis zum
Objekt. Das Einbringen des Geräts in das Objekt ist Aufgabe des
Mieters.
Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils
zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden.
Sandstrahlarbeiten und weitere Strahlarbeiten sind grundsätzlich
untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung
einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu
einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung
übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.
Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll
funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem
Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben. Die Mietzeit endet bei der
Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt
werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben
worden sind. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter
geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die
Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle/des jeweiligen Objektes
zur jederzeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem
Vermieter schriftlich mitgeteilt hat.
Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor
Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des
Mieters. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige
Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so
ist er verpflichtet, uns bei Rückgabe darauf hinzuweisen. Weiterhin
ist der Mieter verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und
Pflege der Geräte während der Mietzeit auf seine Kosten
durchzuführen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche
Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein
anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der übergabe des
Geräts vereinbart wurde.
Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise
verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des
betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende
Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter
gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher
Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise
vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils
zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen.
An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem
Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Der Mietpreis ist mit maximal 10
Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche (Montag - Freitag)
kalkuliert. Werden die Geräte darüber hinaus und/oder an Samstagen,
Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, so ist dies
nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Die
Nachberechnung dieser zusätzlichen Zeiten ist vorbehalten.
übernehmen wir ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung
behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten
zusätzlich berechnet.
Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen
Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen
sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein
brutto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer
Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach unserer
Wahl auf Zinsen und Kosten verrechnet werden. Wir sind nicht
verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Stets sind wir
berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu
verlangen.
Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich
aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht
eingehalten, sind wir berechtigt, alle, auch bisher valutierte
Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
Wir sind außerdem berechtigt, uns entstehende Verzugszinsen sowie
von Kaufleuten vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere
Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz, zu berechnen. Wir sind berechtigt, aus einem anderen
Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem sind wir
berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zu Bewirkung
rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete
Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.
Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen
uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag
berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise
zurückzubehalten.
Setzt der Mieter unsere Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken
ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen
Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns
abgetreten. übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem
übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die
Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder
wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des
Mieters erhalten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem
anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz
oder teilweise zurückzubehalten.
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen
bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als
Fixtermine gekennzeichnet sind.
Wird ein Termin aus leicht fahrlässigem Verhalten unserer
Mitarbeiter nicht eingehalten, so ist der Mieter berechtigt, eine
Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt
sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v. H. im
Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des
Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
erfüllt werden konnte. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen
verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt
werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen
und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den
Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den
Schaden aus dessen Ausfall. Zusätzlich werden
Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens EUR 50,- dem Mieter
berechnet. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit
verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere
Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus
StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von
anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine
Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der
Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für
Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der
Öffnungszeiten entstehen.
Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen
Prämien sind unsere Kunden mit der entsprechenden Selbstbeteiligung
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer wie folgt mitversichert: für
zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen
Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2
Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen
zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei
Unfällen hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle
Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;
gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen
Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare
Geräte mit Selbstbeteiligung von 5.000,00Euro (ABMG); gegen
Ausfallschäden. Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen Versicherungen nicht
abschließt, verzichtet er uns gegenüber auf jegliche Ansprüche, die
bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz
gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht
der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der
Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie
folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis
gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale:
für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage:
70%, für darüber hinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des
Listenpreises.
Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche
aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als
Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den
Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG
eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene
Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein
Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßiger Beanspruchung (Ziff. 4);
b) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten,
insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
c) Weitervermietung oder überlassung des Fahrzeugs an einen nicht
berechtigten Fahrer;
d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls
oder einer Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von
Alkohol;
e) aufgrund des mit der übernahme vom Mieter bestätigten
ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere
Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt
der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen.
Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher
nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a),
b) und e) nicht schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall
haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das
eigene.
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Auerbach, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 02 - 2010